Die Energieeinsparverordnung

Was Sie wissen sollten

Energie sparen

Die neue EnEV 2014 fordert Energieausweis-Angaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen: Was sollten Makler, Verkäufer, Vermieter und ihre Kunden wissen?

Kurzinfo:

Ab 1. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2114) in Kraft. Wie von der EU-Gebäuderichtlinie 2010 gefordert, verpflichtet die novellierte Verordnung die Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden auch gewisse Energiekennwerte aus dem Energieausweis in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit und es drohen ihm Bußgelder bis zu 15.000,-- Euro.

Verkauf eines existierenden, fertig gestellten gebäudes

EnEV2009 (geltendes Recht): Für den Fall des Verkaufs regelt die EnEV in § 16 Absatz 2 Satz 1 EnEV die (öffentlich-rechtliche) Pflicht des Verkäufers, potenziellen Käufern einen Energieausweis zugänglich zu machen.

EnEV 2013 (ab 1. Mai 2014 geltendes Recht): In der geänderten EnEV wird in einem neuen § 16 Absatz 2 Satz 1 festgelegt, dass der Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen ist und dass dies spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kaufobjekts geschehen muss. Dabei wird die Vorlagepflicht auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert (§ 16 Absatz 2 Satz 2 neu). Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben (§ 16 Absatz 2 Satz 3 neu).